STATUTEN

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§1 Ausrichtung und Sitz

Der Verband Fachdidaktik Musik ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.¹
Der Sitz des Verbandes Fachdidaktik Musik befindet sich am Arbeitsort der jeweiligen Präsidentin bzw. des jeweiligen Präsidenten.

§2 Zweck

Der Verband verfolgt folgende Zwecke:

  • Profilierung und Stärkung der Fachdidaktik Musik in den Aus- und Weiterbildungen von Lehrpersonen aller Bildungsstufen
  • Vertretung der Fachdidaktik Musik in Wissenschaft, Schule, Politik und Öffentlichkeit
  • Aktive Präsenz in der schweizerischen Bildungslandschaft als Vor- und Mitdenker in grundsätzlichen und aktuellen Fragen der Entwicklung des Musikunterrichts an Schulen und der Schulentwicklung im Allgemeinen
  • Planung und Durchführung von Symposien, Kolloquien, Tagungen zu aktuellen Themen der Fachdidaktik Musik und der Schulpolitik
  • Offizielle Vernehmlassungsstelle bei musikdidaktischen Fragen

und unterstützt folgende Ziele:

  • Förderung der Fachdidaktik Musik in Lehre, Forschung und Entwicklung auf allen Bildungsstufen
  • Aktive Mitwirkung bei der fachdidaktischen Aus- und Weiterbildung von Lehrpersonen
  • Qualitätssicherung und -entwicklung in der Aus- und Weiterbildung von Lehrpersonen auf kantonaler und interkantonaler Ebene
  • Förderung der nationalen und internationalen Zusammenarbeit mit weiteren fachdidaktischen und musikpädagogischen Verbänden
  • Förderung von Qualifikationsmöglichkeiten der Dozierenden und des Mittelbaus in Fachdidaktik Musik

§3 Neutralität

Der Verband ist politisch und konfessionell neutral.

II. MITGLIEDSCHAFT

§4 Mitglieder

Als Mitglieder können aufgenommen werden: 

  • Dozierende, wissenschaftliche Mitarbeitende, Assistierende und Praxislehrpersonen, die an einer Pädagogischen Hochschule, Musikhochschule oder Universität in der Musikpädagogik fachdidaktisch, berufspraktisch oder fachwissenschaftlich tätig sind oder waren
  • Lehrpersonen, Studierende und weitere interessierte Personen
  • juristische Personen mit Interesse an der Unterstützung von fachdidaktischen Belangen im Bereich Musik.

§5 Beitritt

Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
Gegen den Vorstandsbeschluss kann bei der Mitgliederversammlung rekurriert werden. Die Rekursfrist ist 20 Tage.

§6 Austritt

Der Austritt aus dem Verband erfolgt durch eine schriftliche Mitteilung an die Präsidentin bzw. den Präsidenten. Austritte können mit einer halbjährigen Frist nur auf Ende des laufenden Geschäftsjahres erfolgen.

§7 Ausschluss

Mitglieder können aus triftigen Gründen ausgeschlossen werden, insbesondere bei Zuwiderhandlungen gegen die Interessen des Verbandes. Der Ausschluss erfolgt durch den Beschluss des Vorstandes und wird schriftlich mitgeteilt. Rekursinstanz ist die Mitgliederversammlung. Die Rekursfrist ist 20 Tage.

III. ORGANISATION

§8 Organe

Die Organe des Verbands sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Rechnungsrevisorinnen/-revisoren 

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Verbandes. Sie findet mindestens einmal jährlich statt und wird vom Vorstand einberufen. Eine Einberufung erfolgt weiter, wenn ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung verlangt.
Der Vorstand verschickt die Traktandenliste 20 Tage vor der Mitgliederversammlung. Anträge, die traktandiert werden sollen, sind dem Vorstand 30 Tage vor der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form einzureichen.

In die Kompetenz der Mitgliederversammlung fallen insbesondere:

  1. Wahl des Vorstandes
  2. Wahl der Rechnungsrevisorinnen oder -revisoren
  3. Genehmigung des Protokolls
  4. Genehmigung des Jahresberichtes
  5. Festlegung der Mitgliederbeiträge
  6. Genehmigung der Rechnung und des Budgets für das folgende Geschäftsjahr
  7. Kollektive Mitgliedschaft, Aufnahme von Organisationen bzw. die Beteiligung an Organisationen

Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin bzw. der Präsident. Stimmenthaltungen werden nicht zum einfachen Mehr gezählt.
Statutenänderungen und Auflösung des Verbandes bedürfen einer 2/3 Mehrheit.
Die Präsidentin bzw. der Präsident und die Vorstandsmitglieder werden für 3 Jahre gewählt und können dreimal wiedergewählt werden. **

Vorstand

Der Vorstand leitet die Geschäfte des Verbandes. Er besteht aus der Präsidentin, dem Präsidenten und aus mindestens weiteren 2 Mitgliedern. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Für bestimmte Aufgaben kann der Vorstand weitere Personen beiziehen.

Zeichnungsberechtigung*

Für den Verein zeichnungsberechtigt sind:

  • Kassiererin, Kassier
  • Präsidentin, Präsident

Rechnungsrevisorinnen bzw. -revisoren

Die Revision erfolgt durch zwei Verbandsmitglieder. Sie werden für eine Amtsdauer von 3 Jahren gewählt.

IV. FINANZIELLES

§9 Finanzen

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.*

Die Mitgliederversammlung legt den Jahresbeitrag und die Entschädigung für den Vorstand fest. Eine über den Jahresbeitrag hinausgehende Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Wenn zwei Jahresbeiträge trotz Mahnung nicht bezahlt worden sind, erlischt die Mitgliedschaft.
Für Schulden haftet ausschliesslich das Verbandsvermögen.

Bei Auflösung des Verbandes wird das bestehende Vereinsvermögen einem zweckentsprechenden Verband übertragen. *

 Beschlossen durch die Gründungsversammlung: 09.06.2015 in Olten

* Ergänzt an der Mitgliederversammlung: 16.01.2016 in Olten
** Geändert an der Mitgliederversammlung: 29.01.2022, online.

¹ siehe: https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19070042/index.html